Die Satzung des BV Charlottenburg

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§ 1 bis § 6 § 10 bis § 11

§ 7 bis § 9

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Alle im Geschäftsbereich des Bezirksverbandes liegenden Kleingartenkolonien und -vereine, nachstehend Kolonien genannt, und die Unterpächter können die Mitgliedschaft erwerben.

2. Die Aufnahme als Mitglied des Bezirksverbandes ist schriftlich zu beantragen. Die Kolonien haben dem Antrag ein schriftliches Verzeichnis über Mitglieder bzw. Unterpächter, einen Lageplan der Kolonie einschließlich der einzelnen Parzellen, die Namen und Anschriften der Mitglieder ihres Vorstandes und ggf. eine Ausfertigung ihrer Vereinssatzung beizufügen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand des Bezirksverbandes. Im Falle der Ablehnung ist die endgültige Entscheidung durch die Delegiertenversammlung herbeizuführen.

4. Körperschaften und Einzelpersonen, die sich die Ziele und Aufgaben des Bezirksverbandes zu eigen machen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 8  Beitragspflicht

Die Mitgliedschaft im Bezirksverband ist beitragspflichtig. Der Bezirksverband erhebt von jeder Kolonie einen Verbandsbeitrag entsprechend der Anzahl der Parzellen je Kolonie. Die Beitragsgestaltung einschließlich der Höhe des Aufnahmebeitrages bei Unterpächterwechsel wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Neben den Beiträgen können zur Finanzierung von Sonderaufgaben von der Delegiertenversammlung Umlagen festgesetzt werden. Die Beiträge und Umlagen sind zu festgesetzten Terminen zu zahlen.

§ 9  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Bezirksverband erlischt durch:

a. Auflösung der Kolonie, z. B. durch Kündigung und Räumung des Koloniegeländes

b. Austritt aus dem Bezirksverband

c. Ausschluß aus dem Bezirksverband

d. Löschung im Vereinsregister

2. Der Austritt einer Kolonie aus dem Bezirksverband muß schriftlich unter Vorlage eines satzungsgemäßen Beschlusses erklärt werden. Fehlt eine solche satzungsgemäße Regelung ist der Beschluß nur gültig, wenn sich in geheimer Abstimmung mindestens 2/3 der Mitglieder der Kolonie für den Austritt erklärt haben. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig, wenn sie dem geschäftsführenden Vorstand des Bezirksverbandes bis zum 30.06. des Jahres zugestellt wurde. Das ausscheidende Mitglied verliert alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Bezirksverband. Die zwischen dem Bezirksverband und den Mitgliedern der ausscheidenden Kolonie bestehenden Unterpachtverhältnisse bleiben unberührt. Der Austritt eines fördernden Mitgliedes ist jederzeit durch Erklärung des Mitgliedes zulässig.

3. Der Ausschluß aus dem Bezirksverband ist zulässig, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband, insbesondere aus den Beschlüssen seiner Organe, nicht oder nicht pflichtgemäß erfüllt oder wenn das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze oder Vorschriften dieser Satzung verstößt.

Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann nur vom geschäftsführenden Vorstand, von mindestens fünf Mitgliedern des erweiterten Vorstandes oder durch Mehrheitsbeschluß der Delegiertenversammlung gestellt werden. Über den Antrag entscheidet - außer im Falles des Antrages durch die Delegiertenversammlung - der erweiterte Vorstand.

Er kann den Ausschuß nur mit der Zustimmung von 2/3 seiner Mitglieder beschließen. Gegen die Entscheidung kann von dem betroffenen Mitglied und von jedem Mitglied des erweiterten Vorstandes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, dieser hat die endgültige Entscheidung durch die Delegiertenversammlung zu veranlassen. Über einen von der Delegiertenversammlung eingebrachten Antrag wird noch in der gleichen Sitzung entschieden. Für den Ausschluß eines Mitgliedes bedarf es der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Die Entscheidung ist endgültig. Mit Wirksamkeit des Ausschlusses verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Bezirksverband.
Die bestehenden Unterpachtverhältnisse bleiben unberührt.

4. Scheiden die Kleingartenkolonien und /oder -vereine aus, bleiben ihre Unterpächter Mitglieder des Bezirksverbandes.