Die Satzung des BV Charlottenburg

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§ 7 bis § 9 § 12 bis § 13

§ 10 bis § 11

§ 10  Organe des Bezirksverbandes

1. Die Organe des Bezirksverbandes sind:

2. Zur Unterstützung der Organe können von der Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes Fachausschüsse gewählt werden. Über ihre Zusammensetzung und Aufgabenstellung entscheidet die Delegiertenversammlung im Einzelfall. Daneben werden Abschätzungskommissionen auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes und nach Bestätigung durch die Delegiertenversammlung eingesetzt.

§ 11  Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird für die Dauer von vier Jahren von der Delegiertenversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder gewählt, Wiederwahl und Nachwahl, sind zulässig.
Der Vorsitzende hat nach seiner Wahl das Vorschlagsrecht für die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand bleibt jeweils bis zu einer Neuwahl im Amt.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern:

mindestens zwei - höchstens vier - weiteren Mitgliedern (die Zahl ist vor Beginn der Wahl zum geschäftsführenden Vorstand durch Beschluß der Delegiertenversammlung festzulegen, wobei diese auch die Aufgaben eines Schriftführers zu erfüllen haben).

2.1 Die Geschäftsführung des geschäftsführenden Vorstandes wird durch eine Geschäftsverteilung geregelt. Über die Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes entscheidet der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

2.2 Scheidet der Vorsitzende aus, endet die Amtszeit des gesamten Vorstandes; er übt jedoch seine Amtsgeschäfte bis zur innerhalb von drei Monaten durchzuführenden Neuwahl aus. Beim Ausscheiden anderer Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes wird eine Ersatzperson für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung vom erweiterten Vorstand kommissarisch bestellt.

3. Der Vorsitzende kann während einer Amtsperiode durch eine mit der Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder der Delegiertenversammlung durchgeführten Wahl eines anderen Bewerbers von seinem Amt abberufen werden.

4. Der Bezirksverband wird mit Wirkung gegen Dritte durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

5. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:

5.1 die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte gemäß § 6 dieser Satzung, die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des erweiterten Vorstandes,

5.2 die vorherige Anhörung der Vorständekonferenz in allen grundsätzlichen Fragen des Pächterwechsels sowie zu Zwischen- und Unterpachtverträgen,

5.3 die Verwaltung des Vermögens des Bezirksverbandes,

5.4 die Ermittlung von Beiträgen und Umlagen,

5.5 die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Abwicklung aller Finanzgeschäfte des Bezirksverbandes

5.6 die stichprobenmäßige Prüfung der Geschäfts- und Haushaltsführung der Kolonien

5.7 Einberufung der Delegiertenversammlung

5.8 Einberufung der Vorständekonferenz

6. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; sie sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Protokollant und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Der geschäftsführende Vorstand kann Einzelaufgaben ganz oder teilweise auf Kolonien übertragen.

7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Neben dem Ersatz von Barausgaben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können neben dieser Tätigkeit auch als hauptamtlicher Geschäftsführer angestellt werden. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ist in diesem Falle ausgeschlossen.