Die Satzung des BV Charlottenburg

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§ 12 bis § 13 § 16 bis § 17

§ 14 bis § 15

§ 14  Delegiertenversammlung

1. Der Delegiertenversammlung gehören an:

2. Vorsitzender der Delegiertenversammlung ist der Vorsitzende des Bezirksverbandes, im Falle seiner Verhinderung ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied.

3. Die Delegiertenversammlung tagt einmal jährlich, spätestens bis zum Ablauf des 2. Quartal des Jahres.

Der Termin der Delegiertenversammlung ist mindestens 6 Wochen vorher schriftlich anzukündigen.

Auf Beschluß des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes oder auf begründeten Antrag von mindestens 3/4 ihrer Mitglieder ist die Delegiertenversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

4. Vorlagen für die Delegiertenversammlung können nur vom geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand sowie von jedem Delegierten eingebracht werden. Die Vorlagen sind schriftlich zu begründen.

5. Anträge zur Tagesordnung und Beschlußvorlagen müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen. Die endgültige Tagesordnung ist den Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zuzustellen. Die Beratungsunterlagen können von diesem Zeitpunkt an im Verbandshaus abgeholt werden.

6. Vorlagen, die nicht fristgemäß eingereicht wurden und keine Satzungsänderungen vorsehen, können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Delegiertenversammlung vor Eintritt in die Beratung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die Dringlichkeit der Vorlage anerkennt.

7. Vorlagen zur Satzungsänderung müssen spätestens bis zum 30. September eines Jahres für die nächste Sitzung dem Bezirksverband schriftlich mit Begründung eingereicht sein. Auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes kann dies auch auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung behandelt werden.

8. Die Delegiertenversammlung ist zuständig:

9. Der Delegiertenversammlung sind jährlich Berichte über die Geschäfts- und Haushaltsführung des geschäftsführenden Vorstandes sowie Berichte der Kassenprüfer, des Gartenfachberaters, der Frauenfachberaterin, des Jugendwartes und der Ausschüsse vorzulegen.

10. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollant des geschäftsführenden Vorstandes und vom Vorsitzenden der Delegiertenversammlung zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach der Delegiertenversammlung an alle Delegierten zu versenden. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats nach Zugang gegenüber dem Bezirksverband zu erheben.
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

§ 15  Kassenprüfung

1. Die Kasse und die Rechnungsunterlagen sind von den Kassenprüfern mindestens viermal jährlich zu prüfen. Die Prüfungen können auch ohne vorherige Ankündigungen erfolgen. Im Falle von Beanstandungen ist der Vorsitzende sofort zu unterrichten und zur Klärung aufzufordern. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Jahresbericht zusammenzufassen und der Delegiertenversammlung mit einer Empfehlung zur Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

2. Der haushaltsmäßige Jahresabschluß ist in Form einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung durchzuführen, durch einen Bücherrevisor oder Steuerberater zu prüfen und mit dem Haushaltsplan der Delegiertenversammlung vorzulegen.