Die Satzung des BV Charlottenburg

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§ 14 bis § 15 § 18 bis § 19

§ 16 bis § 17

§ 16  Ausschüsse

1. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden, der den Ausschuß nach Bedarf einberuft.
Nach Auftrag der Delegiertenversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes erarbeitet der Ausschuß Empfehlungen zur Regelung von Fragen in seiner Zuständigkeit. Er hat das Recht, eigene Vorschläge einzubringen.

2. Die Empfehlungen sind dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen, der darüber entscheidet oder sie zuständigkeitshalber an den erweiterten Vorstand oder an die Delegiertenversammlung in Form einer Vorlage zur Beschlußfassung weiterleitet. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

3. Folgt der geschäftsführende Vorstand der Empfehlung nicht, so hat er seine abweichende Entscheidung dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich zu begründen.

§ 17  Wahlen und Abstimmungen

1. Die Organe des Bezirksverbandes, die Fachausschüsse und die Delegiertenversammlung sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten bei Beginn der Versammlung anwesend sind. Für die Delegiertenversammlung ist diese Voraussetzung durch eine vor jeder Sitzung vom Vorsitzenden eingesetzte und aus mindestens drei Delegierten bestehende Mandatsprüfungskommission festzustellen. In allen anderen Gremien wird die Beschlußfähigkeit durch den jeweiligen Vorsitzenden festgestellt.

2. Entscheidungen werden soweit es diese Satzung nicht anders bestimmt, durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

3. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, daß ein Mitglied des Gremiums geheime Abstimmung verlangt.

4. Wahlvorschläge können sowohl schriftlich als auch durch Zuruf während der Sitzung gemacht werden. Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes wird von der Delegiertenversammlung ein Wahlausschuß mit mindestens drei Delegierten eingesetzt. Kandidaten für den geschäftsführenden Vorstand dürfen nicht dem Wahlausschuß angehören.

5. Der Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen. Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf Vorschlag des Vorsitzenden einzeln und ebenfalls in geheimer Wahl gewählt. Erhalten die vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Kandidaten nicht oder nicht alle die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl insoweit zu wiederholen, wobei die Delegiertenversammlung weitere Kandidaten vorschlagen kann.

Die Delegiertenversammlung kann beschließen, die Wahl der weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 11 Abs. 2.1) in einem geheimen Wahlgang auf einem Stimmzettel vorzunehmen. Die Vorschriften der Abs. 1 - 4 gelten entsprechend.

6. Der Bestellung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes zum hauptamtlichen Geschäftsführer (gem. § 11 Abs. 8) müssen mehr als 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach § 14 Abs. 1 zustimmen.