Die Satzung des BV Charlottenburg |
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§ 18 bis § 19
1. Eine Änderung der Satzung muß von der Delegiertenversammlung mit der
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Redaktionelle Satzungsänderungen können vom erweiterten Vorstand beschlossen werden.
2. Dringlichkeitsanträge zu Änderung der Satzung sind nicht zulässig.
1. Der Bezirksverband kann nur durch Beschluß einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Delegierten.
2. Bei Auflösung des Vereins (Bezirksverband Charlottenburg der Kleingärtner e.V.)
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung zur Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens.
Der Beschluss über die Aufteilung bedarf der Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten Delegierten.