Die Satzung des BV Charlottenburg

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§ 10 bis § 11 § 14 bis § 15

§ 12 bis § 13

§ 12  Der erweiterte Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

1.1 die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

1.2 die Beisitzer

1.3 sechs Vertreter - Obleute - (Kolonievorsitzende), die nach regionalen Gesichtspunkten von der Vorständekonferenz gewählt werden

1.4 der Bezirksgartenfachberater

1.5 die Bezirks-Frauenfachberaterin

1.6 der Bezirksjugendwart

1.7 der Obmann der Schätzungskommission des Bezirkes

1.8 die Obleute der Ausschüsse

1.9 oder deren gewählte Stellvertreter zu 1.4 bis 1.8

2. Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Monate. Er wird unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen und geleitet durch den Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder oder der Obmann der Kassenprüfer es verlangen. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied des erweiterten Vorstandes gestellt werden; sie müssen grundsätzlich mindestens 7 Tage vor der Sitzung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Tischvorlagen sind in Ausnahmefällen zulässig, über ihre Beratung entscheidet der erweiterte Vorstand vor Eintritt in die Tagesordnung.

3. Der erweiterte Vorstand entscheidet:

4. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu protokollieren, die Protokolle vom Protokollant und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Obmann der Kassenprüfer erhält ein Protokoll.

5. Vor Beschlußfassung durch die Delegiertenversammlung sind dem erweiterten Vorstand sämtliche Beschlußvorlagen über Satzungsänderungen sowie der Haushaltsplan des Bezirksverbandes, Beschlußvorlagen über die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und der Geschäfts- und Kassenbericht vorzulegen. Eventuelle Stellungnahmen oder Minderheitenvoten des erweiterten Vorstandes zu diesen Vorlagen sind vom geschäftsführenden Vorstand gemeinsam mit der Vorlage der Delegiertenversammlung vorzulegen.

6. Die Amtszeit des erweiterten Vorstandes entspricht der des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 13  Vorständekonferenz

1. Der Vorständekonferenz gehören an:

1.1 Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der im Verband angeschlossenen Kleingartenkolonien und -vereine.

1.2 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 11 der Satzung), wenn sie nicht bereits durch § 13 Abs. 1.1 Mitglied sind.

1.3 Aus dem Kreis des erweiterten Vorstandes die Beisitzer sowie der Bezirks-Gartenfachberater und der Obmann der Abschätzer sowie deren Stellvertreter.

2. Die Vorständekonferenz tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr, sie kann projektbezogen auf Zeit Arbeitsgruppen bilden. Sie wird unter Vorlage einer Tagesordnung, die immer den Punkt Erfahrungsaustausch enthalten muß vom Vorsitzenden einberufen und von diesem oder von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Die Einladung hat 4 Wochen vorher zu erfolgen. Die Kolonievorsitzenden können binnen zwei Wochen nach Zugang der Tagesordnung zusätzliche Tagesordnungspunkte beantragen, über deren endgültige Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet, ebenso über Tischvorlagen - ggf. nach entsprechender Begründung durch den Antragsteller - die Vorständekonferenz vor Eintritt in die Tagesordnung.

3. Aufgaben der Vorständekonferenz:

3.1 Beratung des geschäftsführenden Vorstandes zu allen grundsätzlichen Fragen des Pächterwechsels und Fragen, die sich aus Änderungen, Auslegung und Anwendung des Zwischenpachtvertrages und des Unterpachtvertrages ergeben.

3.2 Erarbeitung von Richtlinien und Vorgehensweisen zu Abs. 3.1 - insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Unterpachtverträge mit allen Rechten und Pflichten durch die jeweils gewählten geschäftsführenden Vorstände der angeschlossenen Kleingartenkolonien gegenüber ihren Mitgliedern/Unterpächtern. Diese sind dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand zur Beschlußfassung zur jeweils nächsten Sitzung vorzulegen und zu begründen. Die Begründung gegenüber dem erweiterten Vorstand obliegt den Obleuten der Vorständekonferenz.

3.3 Ausgestaltung des Begriffes kleingärtnerische Nutzung unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes und den Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen von grünen Innenstadtgärten, die sowohl der eigenen Erholung, der Naturgestaltung und der Fruchtziehung für die jeweiligen Unterpächter des Kleingartens dienen, als auch im Gesamtkomplex der Kleingartenanlage der Öffentlichkeit zugängig sein müssen. Einzelheiten sind in Richtlinien unter Einbeziehung der Vorstände festzulegen, den jeweilige Gegebenheiten laufend anzupassen und dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen.

3.4 Ständiger Erfahrungsaustausch zu Fragen des Pächterwechsels, der Anwendung der Unterpachtverträge, zur kleingärtnerischen Nutzung (Gestaltung, Nutzung des Gartens, Größe der Baulichkeiten) der Gartenordnung, der Flächensicherung, der Verbesserung der Infrastruktur der Kleingartenanlage und der Förderung des Kleingartenwesens. Dies kann auch in kleinen Gruppenveranstaltungen nach regionalen Gesichtspunkten (Kolonierunden) erfolgen; der Vorständekonferenz sind zur jeweils nächsten Sitzung die Protokolle vom Protokollant vorzulegen und Bericht zu erstatten.

3.5 Wahl der 6 Vertreter (Obleute) für den erweiterten Vorstand (§ 12 Abs. 1, Ziffer 3) aus der Mitte der Kolonievorsitzenden, sofern sie diesem Gremium nicht bereits angehören, wobei regionale Gesichtspunkte (§ 12 Abs. 1.3) angemessen zu berücksichtigen sind.

4. Über die Vorständekonferenz hat der Protokollant des Bezirksverbandes ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern der Vorständekonferenz und des erweiterten Vorstandes binnen 3 Wochen zuzustellen ist.